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Service: Worauf bei einer Reisegepäck-Versicherung geachtet werden muss |
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Wednesday, 19. April 2006 |
 | | Worauf bei einer Reisegepäck-Versicherung geachtet werden muss. Foto: ar/GDV
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Nicht nur in der Urlaubszeit kommt es zu zahlreichen Reisegepäck-Diebstählen. Die meisten Gegenstände werden aus den Fahrzeugen gestohlen, erklärte der ADAC. Es gibt allerdings Besonderheiten, die Autofahrer bei einer Reisegepäck-Versicherung beachten müssen. Die Assekuranz ersetzt weltweit Schäden, die durch Verlust, Zerstörung und Beschädigung des Reisegepäcks entstanden sind, erläuterte der Gesamtverband der deutschen Versicherer (GDV).
Auf Campingplätzen und in abgestellten Kraftfahrzeugen ist das Gepäck meist nur dann voll gegen Diebstahl versichert, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Der Schaden muss tagsüber zwischen 6 Uhr und 22 Uhr eingetreten sein oder das Fahrzeug in einer geschlossenen Garage abgestellt gewesen sein. Fahrtunterbrechungen bis zu zwei Stunden in der Nachtzeit sind jedoch versichert. Wer diese Bedingungen nicht beachtet, kann mit höchstens 250 Euro Entschädigung rechnen.
Pelze, Schmuck und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmausrüstungen einschließlich tragbarer Videoausrüstungen sowie Laptops sind bis zu einem Drittel der Versicherungssumme eingeschlossen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Wertgegenstände als Reisegepäck aufgegeben werden oder sich in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug oder Wasserfahrzeug befinden. Als Beaufsichtigung gilt ausschließlich die ständige Anwesenheit des Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim Auto, nicht jedoch zum Beispiel ein Parkplatzwächter.
Für gestohlenes Dachgepäck kann es von der Versicherung eine Entschädigung geben, wenn es ausreichend gegen Diebstahl gesichert war. Fahrräder oder Surfbretter können generell von der Versicherung ausgeschlossen sein, andernfalls müssen sie durch ein handelsübliches, mindestens fünf Millimeter starkes Seil aus Spezialstahl mit Schloss gesichert sein. In der Regel sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Dokumente, Kontaktlinsen, Prothesen, Brillen und Mobiltelefone einschließlich Netzkarten nicht versichert.
Außerhalb des Autos, beispielsweise an Flug- oder Bahnschaltern, darf, laut dem Berliner Kammergericht (Az 6 U 874/73), das Reisegepäck nicht einmal "Bruchteile von Sekunden" außer Acht gelassen werden. Das Amtsgericht Oberhausen (Az 34 C272/77) verlangt, dass das Gepäck in jedem Fall vor sich her geschoben wird, und das Landgericht München (Az 23 O 528/74) geht sogar so weit, den "ununterbrochenen körperlichen Kontakt zum Gepäck" zu fordern.
Beim Abschluss einer Reisegepäck-Versicherung muss darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme auch tatsächlich dem Wert des Reisegepäcks entspricht. Bei mehr Gepäck, muss damit gerechnet werden, dass die Versicherung im Schadenfall die Leistungen wegen Unterversicherung entsprechend kürzt.
Die Assekuranz tritt allerdings nicht bei Beschädigung des Gepäcks im Kriegsfall oder bei kriegsähnlichen Zustanden ein. Auch Beschädigung durch Kernenergie oder bei der Beschlagnahme von hoher Hand ist nicht versichert.
Wenn trotz aller vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen das Gepäck gestohlen wird, rät der ADAC, unverzüglich bei der Polizei Anzeige zu erstatten, auch wenn sich dadurch die Reise verzögert. Die Versicherungsbedingungen verlangen darüber hinaus, dass auch bei einem fremdsprachigen Protokoll, zumindest die Daten, die in Ziffern dargestellt sind, überprüft werden und eine Liste der gestohlenen Gegenstände der Polizei übergeben wird. Wichtig ist schließlich, dass der Versicherung alle früheren Gepäckdiebstähle angegeben werden. Wer dies versäumt, riskiert, überhaupt keine Entschädigung zu bekommen. (ar/nic) |