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Service: Was tun nach einem Unfall?
Wednesday, 1. February 2006
Service: Was tun nach einem Unfall?. Foto: ar/ADAC
Service: Was tun nach einem Unfall?. Foto: ar/ADAC
 
Es ist ein Szenario, vor dem jeder Autofahrer Angst hat: Die Bremsen quietschen, es gibt einen Knall, die Airbags lösen aus, es kracht. Ein Unfall. Doch was ist zu tun? Alle Beteiligten befinden sich in einem Ausnahmezustand. Deshalb gilt es zuerst, die Ruhe zu bewahren. ar hat die wichtigsten Regeln zusammengefasst, wie sich Autofahrer nach einem Crash verhalten sollten.

Zuerst muss die Unfallstelle abgesichert werden. Dabei sollte man auch immer auf die Eigensicherung achten. Am besten gleichzeitig oder auch danach sollte bei Personenschäden oder fahrunfähigen Fahrzeugen die Polizei hinzugezogen werden. Bei Verletzten einen Krankenwagen rufen und möglichst genau Ort, die Zahl der Verletzten und Art der Verletzungen beschreiben. Im Ausland immer die Polizei rufen. Hierfür kann auch ein Handy ohne Karte hilfreich sein, das im Fahrzeug deponiert ist, denn der Notruf kann immer gewählt werden. Auch bei Kleinschäden kann eine Unfallaufnahme durch die Polizei sinnvoll sein, wobei diese in Deutschland erst ab einer Schadenshöhe von circa 500 Euro an den Unfallort kommt.

Ist keine Polizei vor Ort, sollten die beteiligten Fahrer den so genannten. "Europäischen Unfallbericht" ausfüllen. Erhältlich ist das Formular bei den Versicherern oder den Automobilclubs. Es gibt aber auch Daten, die aber auf jeden Fall auch ohne diese Vorlage aufgenommen werden sollten. Hierzu gehört, dass die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge aufgeschrieben werden müssen, bei Zügen und Gespannen auch die Kennzeichen der Anhänger. Die Namen und Anschriften sowie Telefonnummern der beteiligten Fahrer sind ebenfalls zu notieren; außerdem die Daten der Fahrzeughalter (stehen im Fahrzeugschein). Sehr wichtig ist es auch, sich den Namen (und Anschrift) der Versicherungsgesellschaft und Versicherungsschein-Nummer geben zu lassen. Bei ausländischen Beteiligten sollten Sie nach der "Grünen Karte" fragen und die dort genannten Angaben festhalten. In Italien und Frankreich befinden sich die Angaben zur Versicherung auf einer Vignette hinter der Windschutzscheibe. Auch sollten Name, Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls das amtliches Kennzeichen von Unfallzeugen notiert werden.

Am Unfallort sollten keine verbindlichen Aussagen gemacht werden. Gegenüber der Polizei genügt es, Angaben zur Person und dem eigenen Fahrzeug und zur Art der Unfallbeteiligung zu machen. Verbindliche Aussagen zum Hergang immer, möglichst nach einer Beratung, zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Gegenüber anderen Unfallbeteiligten verbietet es der eigene Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ohne Zustimmung des eigenen Versicherers, deren Ansprüche anzuerkennen.

Der Unfall ist schnellstmöglich, spätestens innerhalb einer Woche, dem Versicherer zu melden. Schwere Verletzungen oder sogar Tod eines Unfallbeteiligten müssen binnen 48 Stunden den Versicherern von Angehörigen oder Begünstigten des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

Bei kleinen Sachschäden sollte sich der Versicherungsnehmer allerdings überlegen, ob es sich lohnt die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Bei Schäden bis zu einem Wert von circa 500 Euro könne es sich nämlich lohnen, den Betrag aus eigener Tasche zu begleichen und damit eine höhere Einstufung zu verhindern, darauf weißt eine Sprecherin des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer hin. Eine nachträgliche Erstattung der Kosten durch den Versicherungshalter sei ebenfalls bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

Sollten keine genaueren Angaben zum Unfallgegner vorhanden sein, kann das Kfz-Kennzeichen bei der Ermittlung der Daten helfen. Die jeweiligen Zulassungsstellen sind verpflichtet, Fahrzeug- und Halterdaten einschließlich der Versicherungsdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen herauszugeben. Daneben können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180 - 25026 unter Angabe des Kfz-Kennzeichens und des Halternamens die zuständige Versicherung erfragen.

Bei einem Unfall im Ausland hilft den Beteiligten die 4. europäische Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie. Hiernach hat seit Januar 2003 jeder Versicherer in Europa in jedem Mitgliedsland Beauftragte für die Schadenregulierung benannt. Damit kann der Unfall in Deutschland mit einem Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers nach dem Recht des Unfallortes abgewickelt werden. Den Namen und die Anschrift des Beauftragten können über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180 - 25026 abgefragt werden.

Bei einem Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer, der die Grüne Karte vorweist, wendet man sich an das Grüne Karte Büro in Hamburg (Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Telefon: 040- 33 44 00). Dadurch wird gewährleistet, dass der entstandene Schaden nach deutschem Recht reguliert wird.

Bei einem Wildunfall muss sofort die Polizei oder das Forstamt informiert werden. Auch wenn das Tier geflüchtet ist. Das Tier sollte nicht angefasst oder mitgenommen werden. Danach muss der Vorfall der Kfz-Versicherung gemeldet werden. Wurde der Vorfall nicht bei den zuständigen Stellen gemeldet, verweigert die Versicherung im Normalfall die Regulierung. Nach Angaben des Automobilclubs von Deutschland (AvD) reguliert die Teilkaskoversicherung lediglich Zusammenstöße von fahrenden Fahrzeugen mit Haarwild. Zusammenstöße mit geflügelten Wildtieren werden nicht ersetzt. Auch Schäden, die durch Ausweichen entstehen werden im Normalfall nicht von der Teilkaskoversicherung beglichen, da ein "Zusammenstoß" nicht nachgewiesen sei, so der AvD. Glück hat allerdings, wert nicht alleine unterwegs ist. Wenn nämlich das Ausweichen vor dem Wild durch Mitfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer glaubwürdig bezeugt werde, sei eine Entschädigung trotzdem möglich, ergänzte der Automobilclub. Die Entschädigung gilt dann als Ersatz der so genannten Rettungskosten.

Wenn es bei einem Unfall zu Personenschäden gekommen ist, gehört die Angelegenheit von vorne herein in die Hände eines Anwaltes. Dieser wird alle relevanten Schadenpositionen beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Sofern der Anwalt eine Einigung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erzielt, muss diese auch die Gebühren des Anwaltes übernehmen.

Legt die Werkstatt nach einem Unfall eine Abtretungserklärung vor, sichert sie sich dadurch die gegnerische Versicherung als zusätzlichen Zahler. Die Rechtsprechung hält eine solche Erklärung für zulässig, wenn klargestellt ist, dass bei Nichtzahlung durch die Versicherung die Reparaturen für den Wagen vom Fahrzeughalter getragen werden müssen. Die Werkstatt darf aber nicht selbstständig die zustehenden Schadenersatzansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen.

Die Versicherung des Unfallverursachers hat kein Weisungsrecht, um ein Auto in eine Vertragswerkstatt dieser Versicherung zu bringen und dort von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Bei Schadenbeträgen bis circa 1500 Euro kann mittels Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt der Schaden belegt werden.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall entscheidet die Kaskoversicherung das Verfahren. Der Versicherer kann also den eigenen Gutachter schicken. Bei Beauftragung eines Gutachters ohne Rücksprache mit der Versicherung müssen diese Kosten nicht von ihr ersetzt werden. Beim wirtschaftlichen Totalschaden sind die ermittelten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, also der Betrag, der notwendig ist, ein vergleichbares unbeschädigtes Fahrzeug zu beschaffen. Die Obergrenze der Entschädigung ist hier regelmäßig der Wiederbeschaffungswert. (ar/nic)
 
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