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Service Teil 1: Was tun, wenn ein Strafzettel in Briefkasten liegt?
Wednesday, 17. August 2005
Meist hält die Polizei Autofahrer nach einer Kontrolle nicht an. Dem Beschuldigten flattert ein Anhörungsbogen ins Haus. Darin wird genau aufgelistet, welcher Verkehrsverstoß dem Autohalter vorgeworfen wird, dazu Tatzeit, Ort und mögliche Beweismittel sowie Zeugen; das ist meist der Polizeibeamte, der das Radargerät bedient hat.

In Ausnahmen wird der Halter des Autos aufs nächste Polizeirevier vorgeladen. Der Vorladung muss man aber nicht folgen, ebensowenig muss man sich auf dem Anhörungsbogen zur Sache äußern. Gerade bei schwerwiegenden Verstößen, bei denen der Führerschein, und damit für Pendler oder Berufsfahrer die berufliche Existenz, auf dem Spiel steht, sollte man vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Anwalt einschalten. Angeben muss man seine Personalien, also Vor- und Familiennamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. "Nicht beantworten muss man Fragen nach dem Einkommen oder dem Erwerb der Fahrerlaubnis", rät Frank Klingbeil, Fachanwalt für Strafrecht aus Siegburg bei Bonn.

Wer auf dem Bogen die Spalte ankreuzt "Ich gebe den Verstoß nicht zu", vielleicht noch mit der Begründung "Mein Auto wird von der ganzen Familie benutzt, ich weiß nicht, wer gefahren ist", muss sich auf weitere Ermittlungen der Polizei gefasst machen. Die muss nämlich den Fahrer ermitteln. Als Halter haftet man nur bei Parksünden, nicht aber bei Verstößen im fließenden Verkehr. Um zu prüfen, ob der Halter auch Fahrer war, macht es sich die Polizei oft einfach: Sie fordert vom Einwohnermeldeamt ein Passfoto an. Schließlich wandert dort immer ein Foto zu den Akten, wenn ein Pass oder Personalausweis beantragt wird. "Die Rechtsprechung sieht darin keinen Verstoß gegen den Datenschutz, also darf der Passfotovergleich verwertet werden", so Experte Klingbeil. Genauso gut kann es aber auch passieren, dass eines Abends zwei Uniformierte klingeln, um mit dem Radarfoto in der Hand zu prüfen, ob der Halter auch der Fahrer war.
Erfahrene Verkehrsanwälte raten, einen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen zu lassen, denn nicht selten passiert es, dass die Fotos unbrauchbar oder nicht mehr aufzufinden sind. Wegen der damit verbundenen Kosten empfiehlt sich das natürlich nicht für einen 20-Euro-Strafzettel, sondern dann, wenn Punkte oder gar ein Fahrverbot drohen.

Wenn es sich bei der Verkehrssünde um einen Verstoß handelte, der mit maximal 35 Euro bestraft wird und deshalb noch nicht mit Punkten in Flensburg verbunden ist, flattert eine "Schriftliche Verwarnung" ins Haus. Sie sieht im wesentlichen so aus wie der Anhörungsbogen beim Bußgeldverfahren - aber es hängt schon eine Zahlkarte dran, mit der das Verwarnungsgeld überwiesen werden kann. Wenn der betroffene Autofahrer das Verwarnungsgeld rechtzeitig innerhalb einer Woche zahlt, ist die Angelegenheit damit für den Staat erledigt. Der Verkehrsverstoß hat keine weiteren Folgen.

Zahlt der Autofahrer nicht oder schickt er den Anhörungsbogen zurück mit der Anmerkung "Ich gebe den Verstoß nicht zu", wird aus dem Verwarnungs- ein Bußgeldverfahren. Das ändert an der Höhe der Strafe nichts, auch Punkte gibt es keine - aber im schlechtesten Fall wird ein 15-Euro-Strafzettel auf diesem Wege doppelt so teuer, denn die Gebühren für einen Bußgeldbescheid sind happig.

Bei Verstößen, die mindestens 40 Euro Strafe und damit auch einen Eintrag im Zentralregister in Flensburg nach sich ziehen, kommt es von vornherein zum Bußgeldverfahren. Wie dieses abläuft, wann es zum Gerichtsverfahren kommt und wann Verstöße verjähren, erklärt Teil zwei in der kommenden Woche. (ar/kj)
 
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