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Service: Richtiges Verhalten bei Polizeikontrollen |
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Wednesday, 22. February 2006 |
Zuerst sollten die Insassen im Auto sitzen bleiben und keine hektischen Bewegungen machen. Wird man von einer Zivilstreife der Polizei gestoppt, muss nicht ohne weiteres darauf vertraut werden, dass es sich tatsächlich um Ordnungshüter handelt. Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (VRS 48, 232) sind Zeichen von Beamten in Zivil nur dann zwingend, wenn sich erkennen lässt, dass sie rechtmäßig sind. So zum Beispiel dann, wenn die Streifenpolizisten ihre Dienstmützen aufsetzen. In dem Zusammenhang empfiehlt der ADAC, sich darüber hinaus auch den Dienstausweis zeigen zu lassen.
Sind die Polizeibeamten allerdings uniformiert, sieht die Rechtslage anders aus. In diesem Fall reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (VRS 47, 387) allein die Uniform aus, um die Staatsgewalt zu verdeutlichen. Hier muss der Führerschein und der Kraftfahrzeugschein vorgezeigt werden, wobei der Beamte darauf bestehen kann, dass man ihm die Papiere zur Überprüfung in die Hand gibt. Der Fahrzeugführer muss aber nicht das Handy an die Polizisten aushändigen, damit diese überprüfen können, ob jemand gerade telefoniert hat.
Die Polizeistreife kann sich jedoch von der Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer, Blinker sowie der Hupe überzeugen. Das Warndreieck und der Verbandkasten müssen nach Aufforderung zur Prüfung gezeigt werden. CB-Funker müssen auf Verlangen auch die Nummer ihres Gerätes kontrollieren lassen. Den Polizisten ist es dagegen nicht erlaubt, von einem beschuldigten Autofahrer eine Stellungnahme zu verlangen. Bei einem Verdacht auf Alkohol darf niemand gezwungen werden, ins Röhrchen zu blasen. Auch eine Messung des Atemalkohols kann der Autofahrer verweigern. Eine dann allerdings wahrscheinliche Blutentnahme muss sich der Betreffende jedoch gefallen lassen. Also gilt hier: Bei einem Verdacht Ruhe bewahren und den Anweisungen der Beamten folgen.
Bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sollte der Autofahrer daran denken, dass er damit seinen Kaskoschutz riskiert. Unter Umständen kann die Versicherung sogar jede Zahlung verweigern. Darauf weißt der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) hin. Stephan Schweda, Sprecher des GDV für den Bereich Schaden- und Unfallversicherung wies darauf hin, dass das Unfallopfer generell entschädigt werde. Der Versicherer könne sich allerdings vom Verursacher bis zu 5000 Euro zurückholen, das sehe die gesetzliche Regelung so vor.
Bei einem Alkoholgehalt von 0,3 bis 1,1 spricht der Gesetzgeber von relativer Fahruntüchtigkeit. Hat der Autofahrer dabei Probleme die Spur zu halten oder benimmt sich auffällig verliert er im Falle eines Unfalles seinen Kaskoversicherungsschutz. Ab einem Wert von 1,1 Promille gilt der Fahrzeugführer auf jeden Fall als absolut fahruntüchtig und die Versicherung zahlt auf keinen Fall. Auch bei Unfällen unter Drogeneinfluss, den die Polizei inzwischen mit Hilfe eines Drogenschnelltests vor Ort nachweisen kann, zahlt die Assekuranz nicht.
Generell gilt: Wer fahren muss, sollte dem Alkohol nicht zusprechen. Ein Taxi ist billiger als ein neuer Führerschein. Oder es wird vorher vereinbart, wer nüchtern bleibt und fahren kann. Diese Regel gilt natürlich nicht nur in der närrischen Zeit, sondern 365 Tage im Jahr. Und für alle Jecken: Helau, Alaaf, und fröhliches Feiern. (ar/nic) |