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Service Bußgeldverfahren, Teil 2: Bußgeldbescheid, Widerspruch und Gerichtsverfahren |
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Wednesday, 24. August 2005 |
Die Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt) entscheidet nach dem Anhörungsverfahren, ob genügend Beweise vorliegen. Wenn sich nicht eindeutig belegen lässt, dass es sich beim Halter des Autos auch tatsächlich um den Fahrer handelte, der geblitzt wurde, stellt sie in vielen Fällen das Verfahren ein. Meist aber ergeht ein Bußgeldbescheid. In ihm müssen die Tat und ihre rechtlichen Folgen genau bezeichnet sein, die Höhe der Geldbuße und die Nebenkosten (Verwaltungsgebühren) werden aufgeführt. Ein Fahrverbot muss ausdrücklich vermerkt sein. Üblich ist es auch, die Punktzahl anzugeben, die im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen wird. Zahlt der Autofahrer die Geldbuße, ist der Bescheid rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen. Seit diesem Jahr hilft es übrigens nicht mehr weiter, das Verfahren in die Länge zu ziehen, damit in der Zwischenzeit alte Punkte in Flensburg gelöscht werden. Die Löschfrist ist nun schon mit dem Tag des neuen Verkehrsverstoßes unterbrochen.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Es bleiben genau zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Achtung: Diese Frist läuft ab dem Tag der Zustellung, also auch, wenn der Briefträger den Autofahrer nicht antrifft und den Bescheid beim Postamt hinterlegt. Und: Der Einspruch muss bei der Bußgeldbehörde vorliegen; es reicht also nicht, ihn abzuschicken. Endet die Zweiwochenfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, bleibt eine letzte Frist bis 24 Uhr des ersten folgenden Werktags. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Rechtsanwalt Frank Klingbeil, Strafrechtsexperte aus Siegburg bei Bonn, rät zweigleisig zu fahren: Nämlich zuerst zu faxen, dann das Original mit der Post hinterher zu schicken. "Auf keinen Fall sollte man aber vergessen, eine Kopie für die eigenen Unterlagen zu machen und den Übertragungsbeleg des Faxgeräts daran zu heften."
Das Gerichtsverfahren: Zuerst prüft die Bußgeldbehörde den Einspruch. Im positiven Fall bedeutet dies Einstellung des Verfahrens; das ist jedoch die Ausnahme. Nimmt die Behörde den Bescheid nicht zurück, wandert die Akte zur Staatsanwaltschaft. Auch die prüft noch einmal die Sachlage, meist wird danach vor dem Amtsgericht das Verfahren eröffnet. Gewöhnlich kommt es zur Hauptverhandlung. Dabei werden Zeugen, bei schwierigen Fragen auch Gutachter gehört. Der Angeklagte muss im Normalfall im Gerichtssaal anwesend sein. Am Ende der Hauptverhandlung steht für den Autofahrer im besten Fall ein Freispruch, im zweitgünstigsten Fall die Einstellung des Verfahrens.
Wird eingestellt, zahlt die Staatskasse zwar die Gerichts- und Gutachterkosten, aber der Angeklagte muss seinen eigenen finanziellen Aufwand für Anreise und Anwalt selber tragen. Nur bei einem glatten Freispruch gehen auch diese Kosten voll zu Lasten des Staats. Gegen eine Einstellung kann man sich nicht wehren. Und auch gegen einen Schuldspruch, bei dem der verurteilte Autofahrer alle Kosten übernehmen muss, gibt es nur bescheidene Mittel. Nur bei Bußgeldern von mehr als 250 Euro, einem verhängten Fahrverbot oder wenn sie vom Gericht ausdrücklich zugelassen wurde, ist eine Rechtsbeschwerde möglich. Von der zweiten Instanz werden jedoch keine Sachfragen geklärt, sondern allenfalls Verfahrensfehler korrigiert.
Frist versäumt? Wichtig, wenn der Bußgeldbescheid während Urlaubs, Dienstreise oder Krankenhausaufenthalts eintraf und die Einspruchsfrist verpasst wurde. Dann kann man innerhalb einer Woche "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Achtung: Gleichzeitig muss Einspruch gegen den Bußgeldbescheid selbst eingelegt werden.
Verjährung - wenn die Behörde schläft: Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten. Wer am 26. April geblitzt wurde, muss noch mindestens bis August zittern. Die Verfolgungsverjährung tritt zwar am 26. Juli ein, doch entscheidend ist, wann die Behörde den Anhörungsbogen auf den Dienstweg gebracht hat. Die Verjährung ist also aufgehoben, wenn der Bogen oder eine Vorladung am 25. Juli auf den Postweg geht. Dann läuft die Frist wieder von neuem. Ist schon ein Bußgeldbescheid ergangen, gilt eine Frist von sechs Monaten. Beim Thema Verjährung gibt es eine Unzahl an rechtlichen Feinheiten zu beachten. Richtig prüfen kann das im Zweifel nur der eigene Anwalt.
Wann Flensburg-Punkte wieder gelöscht werden: Normale Ordnungswidrigkeiten werden nach 24 Monaten aus dem Register getilgt. Ausnahme: In der Zwischenzeit kommen neue Punkte hinzu. Dann beginnt die Zweijahresfrist wieder zu laufen. Spätestens nach fünf Jahren jedoch werden Punkte wegen Ordnungswidrigkeiten gelöscht. (ar/kj)
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