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Ohne Grüne Karte in neue EU-Länder |
Autofahrer, die in die neuen EU-Länder fahren, benötigen nach Auskunft desGesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) keine grüneVersicherungskarte. Für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt als
Versicherungsnachweis das Autokennzeichen. Bislang hatten einige der
Beitrittskandidaten die Grüne Karte verlangt und drastische Strafen
kassiert, falls diese nicht vorgelegt werden konnte. Die Deutschen
Versicherer empfehlen dennoch die Grüne Karte auf Reisen ins Ausland
mitzuführen. Sie ist kostenlos beim eigenen Kfz-Versicherer erhältlich und meist mehrere Jahre gültig.
Für die Neumitglieder der EU gilt auch die so genannte 4. KH
(Kraftfahrthaftpflicht)-Richtlinie, die die Schadenabwicklung zwischen
Unfallbeteiligten der Europäischen Union vereinfacht. Jeder Versicherer in Europa muss in jedem Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benennen.
Im Klartext: Wer zum Beispiel in Polen Opfer eines Verkehrsunfalls ist, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der polnischen Versicherung wenden. Reagiert der Regulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg. Die Entschädigungsstelle ist auch zuständig, wenn der ausländische Versicherer (noch) keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen müssen in den neuen Beitrittsländern mindestens den Deckungssummen der Zweiten
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie von 1983 entsprechen (Personenschaden 350.000 Ä, Sachschaden 100.000 Ä oder pauschal 600.000 Ä für alle Personen und Sachschäden pro Unfall). Insofern sind eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug und eine Private Unfallversicherung für die Mitreisenden zu empfehlen. Beim Schadenersatz gelten weiterhin die einzelnen nationalen
rechtlichen Regelungen. |