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Falschangaben führen zur Fahrtenbuch-Pflicht |
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Tuesday, 20. June 2006 |
Im konkreten Fall hatte ein Fahrzeughalter im Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angegeben, nicht er habe am Steuer gesessen, sondern ein Herr Mustermann aus Niemandstadt in der Gibt-es-nicht-Straße. Da die genannte Person nicht aufzufinden war, verpflichtete die Behörde denn Mann, ab sofort für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen, was dieser mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stoppen versuchte. Allerdings ohne Erfolg, denn die Richter in Neustadt bescheinigten der Behörde, absolut rechtmäßig gehandelt zu haben.
Sei es nach einem Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, so die Verwaltungsrichter, könne dem Autobesitzer die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn dieser nicht das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Dies sei in diesem Fall offensichtlich gegeben. Es liege im konkreten Fall auf der Hand, dass der Halter zur Person des Fahrers zum Tatzeitpunkt unrichtige Angaben gemacht habe. Daher dürfe er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer künftig nachprüfbaren Überwachung der Autonutzung angehalten werden (VG Neustadt, Az. 3 L 577/06). (ar/sb) |