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Fahrtenbücher müssen ordnungsgemäß geführt werden
Monday, 1. August 2005
Fahrtenbücher müssen ordnungsgemäß geführt werden. Foto: ar/Avery-Zweckform
Fahrtenbücher müssen ordnungsgemäß geführt werden. Foto: ar/Avery-Zweckform
 
Fahrtenbücher müssen korrekt und vollständig geführt werden, andernfalls kann das Finanzamt den zu versteuernden geldwerten Vorteil für private Fahrten nicht nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch, sondern nach der Ein-Prozent- Methode berechnen. Und das kann für den Steuerzahler teuer werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 1691/02) hat am Mittwoch der Web-Informationsdienst RechtsCentrum (www.RechtsCentrum.de) hingewiesen.

Im konkreten Fall stellte eine Firma Personenwagen zwei Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Diese führten Fahrtenbücher. In den Aufzeichnungen fehlten jedoch teilweise die Angaben zum Ort oder die Bezeichnung der aufgesuchten Kunden. Darüber hinaus seien die aufgezeichneten Fahrten zum großen Teil unvollständig gewesen. Zudem stimmten die Eintragungen nicht mit den eingereichten Belegen überein. Das Finanzamt machte kurzen Prozess, berechnete daher nach der Ein-Prozent-Methode. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage der in Haftung genommenen Firma ab. Auf diese Berechnung des geldwerten Vorteils dürfe immer dann zurückgegriffen werden, wenn die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Hierzu müssten die Aufzeichnungen mit Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt gemacht werden. Dabei seien Reiseziel (bei Umwegen Reiseroute), Reisezweck und die ausgesuchten Geschäftspartner zu vermerken. Die Angaben im Fahrtenbuch müssten mit den Angaben in den Kfz-Belegen übereinstimmen. (ar/pl)
 
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