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Ausgetauschte Teile für Gewährleistungsprozess aufbewahren
Sunday, 4. December 2005
Im konkreten Fall lehnte der Bundesgerichtshof (BGH )in letzter Instanz die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers ab, der den Händler wegen eines nach nur 6000 gefahrenen Kilometern eingetretenen Turboladerdefektes zur kostenlosen Reparatur aufgefordert hatte. Nach dessen Weigerung ließ der Käufer den Turbolader in einer anderen Werkstatt austauschen und forderte nicht nur Schadenersatz, sondern nach einem folgenden Motorschaden auch noch die Wandlung des Fahrzeugs. Vor Gericht sollte nun geklärt werden, ob und wenn ja, welcher Sachmangel schon vor dem Kauf des Autos vorgelegen hat.

Dies war aber nicht möglich, da die zweite Werkstatt den Turbolader abgegeben hatte. Ein klares Verschulden des Käufers, entschieden die Richter, da er für die Beweislast verantwortlich sei. Deshalb sei auch nicht von einem Sachmangel und damit auch nicht von einer Haftung des Händlers auszugehen. In der weiteren Begründung führten die BGH-Richter aus, dass der Käufer und spätere Kläger hätte erkennen können und durch eine entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem Austausch des Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbewahrt. Er hätte bedenken müssen, dass der defekte Turbolader in dem Schadenersatzprozess, den er dem Autohändler bereits vor dem Austausch angedroht hatte, als Beweismittel benötigt werden würde. Aufgrund der fahrlässigen Beweisvereitelung des Käufers war von dem wahrscheinlichsten Geschehensablauf auszugehen, dass der Turboladerschaden durch einen normalen Verschleiß eines Dichtungsringes verursacht worden ist und damit nicht auf einem Mangel beruht, für den der Händler haftet (BGH, Az.: VIII ZR 43/05). (ar/Sm)
 
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