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Urteil: Mithaftung bei zu geringem Abstand nach rechts möglich |
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Thursday, 6. July 2006 |
Im konkreten Fall war ein Autofahrer wegen einer in der Straßenmitte fahrenden Straßenbahn recht nah an einer Reihe rechts parkender Autos vorbeigefahren, als plötzlich eine linke Seitentür so weit geöffnet wurde, dass diese in die Fahrbahn hineinragte. Wie weit, konnte nicht geklärt werden. Da sich dies unmittelbar vor dem Autofahrer abspielte, hatte er keine Chance, den Unfall zu vermeiden. Die Richter entschieden zwar, dass der im parkenden Fahrzeug sitzende Fahrer eindeutig die beim Ein- und Aussteigen erforderliche besondere Sorgfalt missachtet habe. Wer in solch einer Situation die linke Wagentür öffnen wolle, müsse zunächst nach hinten schauen. Reiche dieser Rückblick nicht weit genug, dürfe die Tür nur langsam und spaltweise bis zu zehn Zentimetern geöffnet werden.
Allerdings treffe auch den Fahrer eine Mitschuld, da er nach rechts zu den parkenden Fahrzeugen nur einen Abstand von 30 Zentimetern, vielleicht sogar noch weniger eingehalten habe. Dieser Seitenabstand sei deutlich zu gering gewesen und rechtfertige daher eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 151/04). (ar/sb)
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