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In der zweiten Reihe längere Zeit halten, an einer Straßenecke das Auto so abstellen, dass man die Einmündung nicht mehr einsehen kann oder einen anderen so zuparken, dass man erst nach etlichen Rangierversuchen seine Fahrt aufnehmen kann - es gibt viele Methoden, sich bei seinen Auto fahrenden Mitmenschen "beliebt" zu machen. Aber das kann teuer werden. Und dies nicht nur wegen eines möglichen Abschleppens, sondern auch wegen eines möglichen Gerichtsprozesses. |
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Wer ungewöhnlich häufig falsch parkt, muss mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen. So erging es einem Autofahrer, der im Zeitraum von zwei Jahre 27-mal regelwidrig geparkt hatte und außerdem zweimal bei Geschwindigkeitsübertretungen ertappt worden war. Das Verwaltungsgericht Minden (Az.: 16 B 2137/05) entschied jetzt entsprechend, weil der Autofahrer sich offensichtlich wohl nicht an die Straßenverkehrsordnung halten will. |
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Der Bundesrat hat am Freitag dem 13. Oktober 2006 der von der Bundesregierung vorgelegten Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen zugestimmt. Mit der Entscheidung des Bundesrates werde dem Wunsch der Bundesländer entsprochen, einzelne Abschnitte von drei Bundesstraßen zusätzlich zu bemauten. Bereits bei Einführung der Lkw-Maut sei mit der Möglichkeit von Ausweichverkehren auf das nachgeordnete Straßennetz gerechnet worden, erklärte Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee. |
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Flugreisende in der Europäischen Union dürfen weiter Flüssigkeiten und Cremes im Handgepäck mit an Bord nehmen, allerdings gelten dafür künftig strenge Grenzen und Regeln. Die EU-Kommission verabschiedete offiziell entsprechende Vorgaben, die die Mitgliedstaaten schon Ende September gebilligt hatten. Auch die maximale Größe von Handgepäckstücken wird verbindlich vorgeschrieben. |
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Krankheit bedeutet nicht zwangsläufig Fahruntauglichkeit. Aber schon Beschwerden wie starke Kopfschmerzen oder eine schwere Erkältung können das Reaktionsvermögen vermindern. Verkehrsteilnehmer haben aber grundsätzlich die Pflicht, ihre Fahrtauglichkeit selbst zu überprüfen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, so der Gesetzgeber. Deshalb stellt sich die Frage, wann darf ich mich ans Steuer setzen, wann nicht? Was bedeutet das für chronisch Kranke oder für Autofahrer mit Gipsfuß? Der TÜV SÜD hat Antworten dazu zusammengestellt. |
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Auch das Fahrrad sollte nach Alkoholgenuss stehen gelassen werden. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr fährt, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Das heißt in aller Regel: Geldbuße von 250 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg. Ähnliches gilt für Radfahrer, die betrunken erwischt werden. Sind Sie bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher, können auch sie den Führerschein verlieren, wenn die Führerscheinbehörde wegen der hohen Alkoholisierung auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt. |
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