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Wer während des Autofahrens des besseren Verstehens wegen mit der Hand auf den separaten Ohrhörer seines Mobiltelefons drückt, verstößt nicht gegen das Handyverbot am Steuer eines Fahrzeugs. Das gilt, wenn das Mobiltelefon in einer Handyvorrichtung liegt und das Signal zum Hörer etwa über eine Bluetooth-Verbindung übertragen wird. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az. 1 Ss 187/08). |
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Bei der Anmietung eines Baggers muss sich der Mieter davon überzeugen, dass das Gerät versichert ist und er mit ihm auch umgehen kann. Sonst müssen Mieter und Fahrer des Baggers nach einem Unfall durch einen Bedienungsfehler für den Schaden in voller Höhe alleine aufkommen. Das hat in einem jetzt veröffentlichten aktuellen Urteil das Landgericht Coburg entschieden (Az. 23 O 96/07). |
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Ein Gebrauchtwagenhändler kann nur dann eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn es ihm tatsächlich gelingt, das Fahrzeug zu verkaufen. Das bloße Bemühen um den Verkauf rechtfertigt eine solche Gebühr nicht. So entschied das Landgericht München I in seinem Urteil vom 18. Oktober 2007 (Az. 26 O 24519/05). |
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Wer seinen Pkw-Führerschein in dörflicher Abgeschiedenheit rechtmäßig erworben hat, dem kann wegen der städtischen Hektik nicht einfach die Fahrerlaubnis im Großstadt-Verkehr abgesprochen werden. Darauf hat in einem Urteil das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hingewiesen (Az. 3 Bf 246/07). |
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In der Diskussion über den Austausch defekter Rußfilter in Diesel-Pkw hat der Auto Club Europa (ACE) einen Mustervertrag entwickelt und Verbrauchern empfohlen, sich von Werkstätten nicht länger hinhalten zu lassen. Zur Vermeidung von Steuernachteilen müsse ein funktionstauglicher Filter streng rechtlich gesehen bis spätestens 1. September 2008 eingebaut sein, betont der ACE. |
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Tanken gehört grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Das hat das Landessozialgericht Hessen entschieden (Az. L 3 U 195/07). Wer mit genügend Sprit im Tank seines Autos auf dem Weg zur Arbeit erst noch einen Umweg zu einer Tankstelle nimmt, kann im Unglücksfall auf der Fahrt dorthin nicht mehr mit den Leistungen der gesetzliche Unfallversicherung rechnen. Der Versicherungsschutz bleibe nach der Entscheidung der Richter nur dann bestehen, wenn der Tank sich während der Fahrt als plötzlich fast leer erweist und das Ankommen am Arbeitsort ohne ein Nachtanken nicht mehr möglich wäre. |
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