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Eine laut Grundbucheintrag unbeschränkt befahrbare Privatstraße darf von einem der Anlieger nicht einfach mit den entsprechenden Verkehrsschildern in eine Einbahnstraße umfunktioniert werden. Die Besitzer der übrigen an der Straße liegenden Grundstücke haben einen rechtlichen Anspruch auf Entfernung der bereits angebrachten Schilder und auf Unterlassung der künftigen Anbringung weiterer, die Einfahrt oder die Fahrtrichtung regelnder Schilder. Das hat das Landgericht München entschieden (Az. 15 O 13748/07). |
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Der Bundesgerichtshof hat gestern (11.11.2008) mit einem Urteil die Rechte von Gebrauchtwagenverkäufern bei Mängeln am Fahrzeug gestärkt. Im konkreten Fall ging es um die Reparatur eines Getriebeschadens. |
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Der Einsatz des Streu- und Räumdienstes liegt allein im ermessen der jeweiligen Gemeinde. Gerade noch rechtzeitig zum diesjährigen Wintereinbruch hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Az. 13 K 1233/08), dass es keinen einklagbaren Anspruch der Bewohner auf Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs vor ihren Grundstücken gibt. |
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Beim Unfall eines Autos kommt die Pkw-Haftpflichtversicherung nicht für ein im Kofferraum befindliches teures Musikinstrument auf. Zumindest dann nicht, wenn eine solche Fahrt in erster Linie den Transport des Instruments zum Ziel hatte und keine Personenbeförderung war, entschied das Amtsgericht Coburg (Az. 12 C 1005/07). |
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Wer einen sichtbar für die Öffentlichkeit gesperrten Parkplatz befährt hat kein Anrecht darauf, dass die Fläche den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs genügt. Kommt sein Fahrzeug dabei an einer der dort montierten Sperrvorrichtungen zu Schaden, kann er dem Besitzer des privaten Geländes keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht unterstellen und bleibt zu Recht auf den Reparaturkosten alleine sitzen (Az. 33 S 70/08). |
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Wer während des Autofahrens des besseren Verstehens wegen mit der Hand auf den separaten Ohrhörer seines Mobiltelefons drückt, verstößt nicht gegen das Handyverbot am Steuer eines Fahrzeugs. Das gilt, wenn das Mobiltelefon in einer Handyvorrichtung liegt und das Signal zum Hörer etwa über eine Bluetooth-Verbindung übertragen wird. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az. 1 Ss 187/08). |
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