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Zwangs-Beruhigung im ohnehin verkehrsberuhigten Bereich
Sunday, 18. September 2011
 
Wird in einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem eigentlich Fußgänger die gesamte Straßenbreite nutzen und Kinder überall frei spielen dürfen, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung aufgrund der örtlichen Verhältnisse erheblich überschritten, haben die Anwohner ein Anrecht auf zusätzliche Maßnahmen zur Zwangsberuhigung des Verkehrs vor ihren Häusern.

Wird in einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem eigentlich Fußgänger die gesamte Straßenbreite nutzen und Kinder überall frei spielen dürfen, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung aufgrund der örtlichen Verhältnisse erheblich überschritten, haben die Anwohner ein Anrecht auf zusätzliche Maßnahmen zur Zwangsberuhigung des Verkehrs vor ihren Häusern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn kontinuierlich mehr als 20 Fahrzeuge pro Stunde die Anliegerstraße durchfahren. Auf diese verbindlichen Richtzahl hat sich jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz festgelegt (Az. 4 K 932/10.KO). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war die umstrittene Straße schon vor Längerem mit den entsprechenden Verkehrszeichen versehen und sogar mit den Zusatzschildern "Schritttempo fahren" ausgestattet worden. Trotzdem wird die vorgeschriebene Geschwindigkeit vom innerörtlichen Durchgangsverkehr für die angrenzenden Baugebiete und dem überörtlichen Berufsverkehr hier immer wieder drastisch überschritten. Nach Auffassung der Anwohner, deren Kinder etwa die Straße nicht im zulässigen Rahmen zum Spielen nutzen können, habe das seinen Grund im offensichtlichen Mangel ausreichender Hindernisse. Deshalb schlugen sie mehrfach den Einbau von Schwellen, die Einrichtungen einer Einbahnstraße und die Schaffung einer Sackgasse vor. Da weder die Orts- noch die Verbandsgemeinde darauf reagierte, klagten die erbosten Anwohner. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht feststellte. Zwar könnte die Behörde tatsächlich keine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit veranlassen, da ein Tempolimit noch unterhalb des schon vorgeschriebenen Schrittverkehrs im fließenden Verkehr nicht möglich ist. "Liegt aber eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahr für Leib und Leben vor, so sind die Beamten doch zum zusätzlichen Eingreifen gezwungen", erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Das gerade sei laut Koblenzer Urteilsspruch hier der Fall, wenn die vergleichbare Verkehrsdichte überschritten werde, bei der nach üblicher Rechtsprechung das sonst vorgeschriebene Selbst-Reinigen einer Anliegerstraße durch die Anwohner aus Sicherheitsgründen als nicht mehr zumutbar gilt, wie eben bei einem stetigen Fluss von mindestens 20 Fahrzeugen pro Stunde. In der betroffenen Straße wurden in Spitzenzeiten sogar bis zu 25 Fahrzeuge in nur 15 Minuten gezählt. (ar.NET)
 
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