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Wolfgang Büser: Minderjährige Radler haften mit 18 für ihre Sünden |
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Thursday, 29. December 2011 |
Überquert ein 15-jähriger Radfahrer eine Kreuzung, obwohl die Ampel "bereits seit geraumer Zeit Rot" zeigte, und kollidiert dabei mit einem Motorradfahrer, der sich dabei verletzt, so haben er beziehungsweise seine Eltern ihm den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Überquert ein 15-jähriger Radfahrer eine Kreuzung, obwohl die Ampel "bereits seit geraumer Zeit Rot" zeigte, und kollidiert dabei mit einem Motorradfahrer, der sich dabei verletzt, so haben er beziehungsweise seine Eltern ihm den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Sind diese dazu nicht in der Lage und haben auch keine private Haftpflichtversicherung, geht der Geschädigte zunächst einmal leer aus. Allerdings wird sich der 15-Jährige nicht auf seinen 18. Geburtstag freuen, denn mit seiner Volljährigkeit kann der einst Geschädigte gegen den sündigen Radler vorgehen. Im verhandelten Fall ging es zwar nur um 250 Euro, doch könnte die dann eingeklagte Summe auch höher ausfallen. Die Forderung des Bikers war von 500 auf 250 Euro unter anderem mit der Begründung reduziert worden, dass der motorisierte Biker lediglich mit einer Jeans statt mit verletzungshemmender Motorradkleidung unterwegs war. Das dürfe dem Jungen nicht angelastet werden, urteilten die Richter (AmG Lüneburg, 11 C 153/06). (ar.NET/Wolfgang Büser) |