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Wolfgang Büser: Elfjähriger müsste Verkehr im Blick haben |
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Thursday, 22. December 2011 |
Kniet ein elfjähriger Junge auf einer sogenannten Querungshilfe (also nicht einem Zebrastreifen) mit seinem Roller nieder, um seine Schuhe zuzubinden, so hat ein Autofahrer, der sich der Stelle nähert, den Jungen im Auge zu behalten, weil er damit rechnen muss, dass dieser "sein Augenmerk nicht dem Verkehr widmet".
Kniet ein elfjähriger Junge auf einer sogenannten Querungshilfe (also nicht einem Zebrastreifen) mit seinem Roller nieder, um seine Schuhe zuzubinden, so hat ein Autofahrer, der sich der Stelle nähert, den Jungen im Auge zu behalten, weil er damit rechnen muss, dass dieser "sein Augenmerk nicht dem Verkehr widmet". Springt das Kind plötzlich auf und ist es für eine Vollbremsung des Autofahrers zu spät, so hat dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für zwei Drittel des Schadens einzutreten, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Hamm. Immerhin wurde dem Jungen aber ein Mitverschulden von einem Drittel angerechnet. Als "unter Zehnjähriger" wäre er voll aus der Haftung gewesen (OLG Hamm, 9 U 183/06). (ar.NET/Wolfgang Büser) |