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Vor Wachhund auf Ausflugsparkplatz muss gewarnt werden
Thursday, 19. May 2011
 
Verletzt sich ein Urlauber bei der Flucht vor einem plötzlich am Rande eines Ausflugparkplatzes auftauchenden Wachhund, muss der Reiseveranstalter für den Unfall aufkommen und dem Verunglückten Schmerzensgeld zahlen.

Verletzt sich ein Urlauber bei der Flucht vor einem plötzlich am Rande eines Ausflugparkplatzes auftauchenden Wachhund, muss der Reiseveranstalter für den Unfall aufkommen und dem Verunglückten Schmerzensgeld zahlen. Zumindest dann, wenn es sich um eine Routine-Tour handelte und die örtlichen Reisebetreuer von der Existenz des gefährlichen Tieres zwar wussten, die Ausflugsteilnehmer davor aber nicht ausdrücklich warnten. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 5 U 1354/10). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, spielte sich das Drama auf einer Türkeireise ab. Zu dem Programm gehörte auch der landesübliche Verkaufsbesuch per Bus in einem Juweliergeschäft von Antalya. Ein 72-jähriger Reiseteilnehmer hatte aber kein Interesse an der Schmuckpräsentation und wollte die Zeit im Schatten von Bäumen an Rande des Bus-Parkplatzes verbringen. Dort stürzte unerwartet ein Wachhund auf ihn zu und schnappte nach dem Fuß des Mannes. Woraufhin der in Panik zum Bus zurückzurennen versuchte und dabei hinfiel. Glücklicherweise war der Hund angekettet und konnte sein Opfer nicht mehr erreichen. Die Verletzungen infolge des Sturzes waren trotzdem als erheblich, weshalb der Reisende vom Veranstalter eine Reisepreisminderung plus Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro verlangte. Das Unternehmen wies die Forderung jedoch zurück. Der Mann habe die Verkaufsveranstaltung im sicheren Hause aus eigenem Antrieb gemieden und sich ohne Not selbst in den Aktionsradius des Hundes begeben. Da das Tier angekettet war, hätte der Mann ja zunächst stehen bleiben und abwarten können, ob der Hund ihn bei seinem Angriff überhaupt erreichen kann. Für die Koblenzer Oberlandesrichter eine absurde Vorstellung. "Damit wird von dem erschrockenen alten Mann verlangt, in Sekundenbruchteilen die exakte Länge der Laufkette ebenso sachgemäß einzuschätzen wie das weitere Verhalten des ihm gänzlich unbekannten Tieres", erklärt D-AH-Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold die Entrüstung des Gerichts. Zumal der ortsunkundige Tourist mit dem Auftauchen eines zweiten Hundes angesichts einer ersten und weithin sichtbaren Hundehütte direkt neben dem Tor zur Parkplatz-Einfahrt überhaupt nicht rechnen konnte. (ar.NET)
 
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