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Vollstreckung von ausländischen Geldbußen oftmals unzulässig
Wednesday, 3. August 2011
Das Eintreiben von im Ausland eingehandelten Geldbußen ist hierzulande an strikte Voraussetzungen geknüpft. Foto: dpp/ar.NET
Das Eintreiben von im Ausland eingehandelten Geldbußen ist hierzulande an strikte Voraussetzungen geknüpft. Foto: dpp/ar.NET
 
Wer nach der Rückkehr von der Urlaubsreise mit der Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids konfrontiert wird, sollte die Hilfe eines kundigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, rät die Autorecht-Kanzlei (www.

Wer nach der Rückkehr von der Urlaubsreise mit der Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids konfrontiert wird, sollte die Hilfe eines kundigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, rät die Autorecht-Kanzlei (www.autorecht-kanzlei.de). Denn wer mit seinem Auto im Ausland unterwegs ist, muss damit rechnen, dass ausländische Geldbußen wegen Verkehrsverstößen von den zuständigen ausländischen Behörden in Deutschland durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) vollstreckt werden. Es gibt jedoch Vollstreckungshindernisse, die bei Beachtung den Geldbeutel schonen können. Die Vollstreckung der Geldsanktion sei beispielsweise unzulässig, wenn die zugrundeliegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die entsprechenden Fristen belehrt worden ist, informieren die Verkehrsrechtler. So werde das Vollstreckungshilfeersuchen zurückgewiesen, wenn der Betroffene der Sprache unkundig ist, in dem der Bußgeldbescheid und andere Verfahrensurkunden abgefasst sind, und deswegen weder den Tatvorwurf noch die Rechtsbehelfsbelehrung verstehen kann. Das gilt allerdings nur, wenn der Betroffene diesen Einwand ausdrücklich vorgebracht hat. Bis auf wenige Ausnahmen (vor allem italienische und niederländische Bußgeldstellen) werden derzeit Bußgeldbescheide in Ländern außerhalb des deutschen Sprachraums ausschließlich in der jeweiligen Landessprache abgefasst und dürften daher zumeist die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Ein weiteres Vollstreckungshindernis ist das Fehlen des persönlichen Verschuldens. In vielen Ländern gilt nämlich die Halterhaftung, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Halterhaftung gilt in Deutschland als Vollstreckungshindernis, wenn der Betroffene aktiv das Fehlen des persönlichen Verschuldens sowohl zuvor im ausländischen Erkenntnisverfahren als auch gegenüber dem BfJ geltend gemacht hat. Insofern wird Betroffenen dringend empfohlen, den gesamten Schriftverkehr des ausländischen Erkenntnisverfahrens aufzubewahren und bereits im Rahmen der Anhörung vorzulegen sowie einen Anwalt hinzuzuziehen. (ar.NET/sr)
 
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