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Urteil: Auch Autohändler ohne eigene Werkstatt müssen reparieren |
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Tuesday, 7. June 2011 |
Manch ein Autokäufer wird erst nach dem Kauf eines Autos schlauer, und die Anpreisungen des vermeintlichen Schnäppchens durch den Autohändler stellt sich als übertrieben heraus.
Manch ein Autokäufer wird erst nach dem Kauf eines Autos schlauer, und die Anpreisungen des vermeintlichen Schnäppchens durch den Autohändler stellt sich als übertrieben heraus. Richtig ärgerlich wird's jedoch dann, wenn der Händler jede Verantwortung für den Gebrauchten von sich weist. Dabei hat ein Käufer gegenüber einem professionellen Gebrauchtwagenverkäufer Rechte, die sich auch durch gegenteilige Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht abstellen lassen. So kann der Gebrauchtwagenverkäufer die Mängelhaftung nicht ausschließen. "Lediglich der Zeitraum kann durch Vereinbarung von zwei Jahren auf eines verkürzt werden", erläutert Rechtsanwalt Peter Blumenthal von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.
"Als Maßstab gilt, dass im Regelfall ein gebrauchter Pkw zur Verwendung im Straßenverkehr erworben wird. Leistet der Wagen das nicht, liegt üblicherweise ein Sachmangel vor, und der Händler ist in der Pflicht", betont der Verkehrsrechtler. Der Händler muss nachbessern, und zur Nacherfüllungspflicht gehören nicht allein Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur, sondern auch Transport- und Wegekosten. Das gilt selbst für "Bastlerfahrzeuge", sofern sich nicht beide Parteien ausdrücklich einig waren, dass das Auto nur begrenzt verkehrstauglich ist. Und keinesfalls kann die Nachbesserung durch den Hinweis des Verkäufers auf die fehlende eigene Werkstatt abgelehnt werden. Blumenthal: "Die fehlende Kostenkontrolle über die fremden Werkstattkosten begründet keine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Verkäufers ohne Werkstatt."
Trotzdem gibt es immer wieder Streit über die Verbindlichkeit von Verkaufsversprechen. "Je konkreter eine Aussage ist, die sich auf das Fahrzeug und seinen Zustand bezieht, desto mehr kann sie als Anhaltspunkt für eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden", erklärt der Anwalt. Formulierung wie "technisch einwandfrei" stehen dafür, dass das Fahrzeug bei Vertragsabschluss technisch in Ordnung, betriebsbereit und verkehrssicher ist. Andererseits bringen Händleranpreisungen wie "kein Unfall laut Vorbesitzer" oder "Laufleistung nach Tacho" zum Ausdruck, dass der Verkäufer gerade keine verbindliche Erklärung abgeben will.
"Einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn zwei Reparaturversuche fehlschlugen, die Reparatur objektiv zu lange dauert, gehäufte Mängel Zweifel an der wiederherstellbaren Mangelfreiheit begründen oder der Verkäufer zu Recht eine Nachbesserung als wirtschaftlich unzumutbar ablehnt hat", fasst Blumenthal zusammen. Unabhängig von den aufgeführten Rechten kann dem Käufer ein Recht auf Schadensersatz zukommen. Blumenthal warnt jedoch vor der Reparatur in Eigenregie: Selbst reparieren lassen und die Rechnung an den Verkäufer schicken, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. "Dem Käufer steht kein Recht auf Selbsthilfe zu."
Bei Mängeln, die der Käufer bei Vertragsabschluss kannte, scheiden Nachbesserungsansprüche dagegen aus. Hier steht der Händler in der Regel auf der sicheren Seite. Auch der übliche Verschleiß des Gebrauchten geht nicht zu seinen Lasten.(ar.NET/sr) |