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Unfall beim Beladen ist ein Verkehrsunfall
Monday, 8. August 2011
 
Wird ein am Straßenrand parkender Pkw beim Beladen eines Lkws davor von der Ladung beschädigt und macht sich der Fahrer samt Laster dann aus dem Staube, ohne sich um den Schaden am Personenwagen zu kümmern, handelt es sich um den strafbaren Tatbestand der Unfallflucht.

Wird ein am Straßenrand parkender Pkw beim Beladen eines Lkws davor von der Ladung beschädigt und macht sich der Fahrer samt Laster dann aus dem Staube, ohne sich um den Schaden am Personenwagen zu kümmern, handelt es sich um den strafbaren Tatbestand der Unfallflucht. Dafür ist ohne Belang, ob der den Schaden verursachende Gegenstand vom Lastkraftwagen wieder heruntergefallen ist oder gerade erst aufgeladen werden sollte. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. III-1 RVs 138/11). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf der Vorwurf der Fahrerflucht einen mobilen Schrotthändler, der mit dem auf ihn zugelassenen Lkw auf regelmäßiger Alteisen-Tour war. Das Malheur passierte ihm, als er gerade wieder einen am Straßenrand abgestellten Blechhaufen verladen wollte. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, sodass es an der Seitenwand seiner Ladefläche abprallte und nunmehr auf den kurz davor geparkten Pkw flog, der anschließend für knapp 2.000 Euro repariert werden musste. Wobei die Halterin des lädierten Wagens den unbestritten schuldigen Schrotthändler erst mühselig per Polizei suchen lassen musste. Der hatte nämlich das fehlgeleitete Eisenteil am beschädigten Pkw noch aufgehoben, das Aufladen der übrigen Bleche dann aber abgebrochen und war davongesaust. Über sein von einem Augenzeugen notiertes Kfz-Kennzeichen gestellt, wollte er den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren. Schließlich sei das bewusste Blech nie auf die Ladefläche seines Lkws gelangt und von dort abgerutscht. Vielmehr sei ihm die Unachtsamkeit auf dem Bürgersteig stehend und bei abgestelltem Motor passiert. Womit von einer Verkehrsbezogenheit und damit von anschließender "Fahrerflucht" keine Rede sein könne. Dem widersprachen die Kölner Oberlandesrichter. "Das Be- und Entladen von haltenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeuges als Transportmittel besteht", erklärt D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Der Schrotthändler habe zweifellos an dem Blechhaufen angehalten, um dem Zweck seines Lkws als Transportmittel nachzukommen. Damit ist auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebene Gefahr. Und wer einen Verkehrsunfall verursacht hat und sich einfach verdrückt, begeht nun mal Fahrerflucht. (ar.NET)
 
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