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Tipps für Auto- und Radfahrer: Vom richtigen Umgang mit zwei Rädern
Monday, 4. July 2011
Kein leichtes Zusammenleben zwischen Radfahrere und dem übrigen Verkehrsteilnehmern. Foto: BMU/ar.NET
Kein leichtes Zusammenleben zwischen Radfahrere und dem übrigen Verkehrsteilnehmern. Foto: BMU/ar.NET
 
Sommerzeit ist Fahrradzeit. Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft dient, das bringt andererseits nicht selten rechtliche Probleme. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Details - und Richter bemühen immer wieder den Bußgeldkatalog, wenn die Regeln nicht beachtet werden.

Sommerzeit ist Fahrradzeit. Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft dient, das bringt andererseits nicht selten rechtliche Probleme. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Details - und Richter bemühen immer wieder den Bußgeldkatalog, wenn die Regeln nicht beachtet werden. Beispielsweise wird das Gebot, dass Radfahrer "einzeln hintereinander" zu fahren haben, ziemlich oft missachtet. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch "der Verkehr nicht behindert wird" (was bei breiten Straßen durchaus angenommen werden kann). Sind gekennzeichnete Radwege da (weißes Rad auf blauem Grund), so müssen sie benutzt werden - auch von Rennradlern. Ausnahmen gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs - etwa wegen tiefer Löcher (im Winter wegen Eis oder Schnee) - nicht zumutbar ist. Natürlich berechtigen auch "Hindernisse" auf dem Radweg, zum Beispiel parkende Autos oder Mülltonnen, "vom (Rad-)Weg abzukommen"; allerdings darf nicht auf den Gehweg ausgewichen werden. Nicht gekennzeichnete Radwege oder Wege mit dem Schild "Fahrradsymbol frei" dürfen von Radlern befahren werden, müssen es aber nicht; die Naturverbundenen dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind. Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier: rechts fahren. Radler dürfen aber auch auf dem "linken" Radweg unterwegs sein, also im eigentlichen Gegenverkehr fahren, wenn das Schild "Radweg frei" das dort gestattet. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Radwege meistens nur einseitig angelegt und mit einem Sicherheitsstreifen von der Fahrbahn getrennt. Dort ist in der Regel für beide Richtungen eine Benutzungspflicht durch die blauen Radwegschilder angeordnet. Andererseits: Kinder, die noch keine 8 Jahre alt sind, müssen - Kinder von "8 bis 9" dürfen die Gehwege benutzen. Über Querstraßen müssen die Bambinis und Bambinos ihren Drahtesel schieben. Und wie steht es mit der Geschwindigkeit Auch Radfahrer haben sich an Beschränkungen zu halten, und auch für sie gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Das heißt: Auch 20 km/h können "zu schnell" sein. Denn Unmotorisierte sind optisch und akustisch weniger leicht auszumachen - mit den entsprechenden Folgen bei hoher Geschwindigkeit, wenn sie zum Beispiel von Fußgängern zu spät wahrgenommen werden. Autofahrer müssen einen "ausreichenden Sicherheitsabstand" einhalten, wenn sie Radfahrer überholen. 1,5 bis 2 Meter sollten es schon sein, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern auf zwei Rädern gerechnet werden muss. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem Überholverbot gleichkäme. Und Autofahrer haben Radfahrern auf Zebrastreifen "Vorfahrt" zu gewähren - wenn das Zweirad geschoben wird. Immer wieder für Diskussionsstoff sorgt die Beleuchtung am Rad. Dabei regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung genau, wie die "Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern" auszusehen haben. Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine (mit mindestens 3 Watt/6 Volt) betrieben werden. Zusätzlich darf auch per Batterie für das richtige Licht gesorgt werden. Für Rennräder, die höchstens 11 kg wiegen, gilt Abweichendes: Anstelle der Lichtmaschine kann ausschließlich auf Batteriebetrieb gesetzt werden. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht fest angebracht zu sein; sie brauchen nur "mitgeführt" und - wenn es notwendig wird - angebracht zu werden: bei Dämmerung, Dunkelheit oder "wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern". Verstöße gegen die "Beleuchtungsrichtlinien" kosten zwischen 10 und 25 Euro Bußgeld - je nachdem, ob jemand gefährdet wurde oder ob es sogar zum Unfall kam. Gepäckträger und Stange eines Fahrrads sind beliebt, um eine zweite Person aufzusatteln. Allerdings sagt die Vorschrift, dass Mitfahrer (nicht älter als 7 Jahre) nur in den dafür vorgesehenen Sitzen Platz nehmen dürfen. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dabei gilt: Besonders auf die Füße der Kinder muss aufgepasst werden; es muss sichergestellt sein, dass sie nicht in die Speichen geraten. Ist die Gruppe der Radler größer, gelten besondere Vorschriften. So dürfen mehr als 15 Radfahrer einen "geschlossenen Verband" bilden. Innerhalb dieses Verbundes darf zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden. Die "Fahrzeugmehrheit" ist dann von anderen Verkehrsteilnehmern wie ein "Fahrzeug" zu behandeln. So kann eine Fahrrad-Kolonne eine Kreuzung "lahm legen", wenn die Vorausfahrenden "berechtigt eingefahren sind" und die Nachzügler nicht mehr anhalten müssen, um - eigentlich vorfahrtberechtigten - Verkehr passieren zu lassen. Allerdings darf das Privileg nicht erzwungen werden. Viele wissen nicht, dass Hunde "mitfahren" dürfen. Doch für "größere, schnell laufende Hunde" gilt: Ihre Begleitung muss mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sein. Auch ist das Walk- oder Discman hören nicht gänzlich verboten. Eine Vorschrift regelt jedoch, dass "die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt werden darf". Der Knopf im Ohr muss also entsprechend leise eingestellt sein. Das gilt allerdings nicht für die Benutzung von Mobiltelefonen. Wer sein Handy liebt, der schiebt - oder steht. Andernfalls kosten ein Handygespräch oder die SMS 25 Euro. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, der muss mit einem Bußgeld rechnen. Dabei geht es mit 5 Euro los (freihändig fahren) und endet bei 350 Euro - nämlich dafür, dass ein Radler einen Bahnübergang überquert, obwohl die (Halb-)Schranken geschlossen sind. Bei einem Rotlichtverstoß werden für motorisierte Verkehrsteilnehmer zwischen 90 und 360 Euro fällig. Das ist deswegen auch für Radler von Bedeutung, weil sie - überfahren sie eine rote Ampel - mit den halben Bußgeldsatz zur Kasse gebeten werden. Apropos "Ampel": Seit 2009 ist es nicht mehr generell so, dass sich Fahrradfahrer auf Radwegen an die Fußgänger-Ampeln zu halten haben. Sie dürfen sich an der Lichtzeichenanlage des motorbetriebenen übrigen "Fahrverkehrs" orientieren. Das gilt nicht, wenn ein besonderes Lichtzeichen für Radler vorhanden ist. Fehlt diese spezielle Ampel, so hat ein auf dem Radweg rollender Zweiradler sich weiterhin an die Fußgängerampel zu halten - jedenfalls bis Juli 2012 (bis dahin müssen die Kommunen alles im Griff haben). Ab 40 Euro Bußgeld gibt's obendrein einen Punkt in der Flensburger Sünderkartei - vorausgesetzt, der Sünder besitzt einen Kfz-Füh­rer­schein, so dass Punkte überhaupt "gesammelt" werden können. Auch "Alkohol am Lenker" kann den Führerschein für das Auto kosten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestrafte einen Radler entsprechend, weil er mindestens 1,6 (hier: 2,18) Promille Alkohol im Blut hatte. (AZ: 19 B 1629/99) Noch rigoroser verfuhr das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße: Es bestätigte einem mit "1,67 Promille" angetroffenen Radler die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, dass er weder als Kraftfahrer noch mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen dürfe, solange er nicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung gegangen sei. (AZ: 3 L 295/07) Schließlich: Fahrräder dürfen seit Herbst 2009 Einbahnstraßen auch in entgegen gesetzter Richtung befahren - wenn dies durch ein Schild ausdrücklich kenntlich gemach wird. Ein Tipp: Radfahrer sollten eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben - ein einziger Fehler kann unglaublich hohe Schäden verursachen... (Wolfgang Büser/Verkehrs-Reporter.NET)
 
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