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Steinschlag: Lkw haftet für Schaden am nachfolgenden Pkw
Monday, 12. December 2011
 
Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkws, wofür unbestreitbar ein vorausfahrender Lkw verantwortlich ist, bedarf es keines weiteren Beweises seitens des betroffenen Autofahrers zur genauen Art und Weise des Unfallhergangs.

Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkws, wofür unbestreitbar ein vorausfahrender Lkw verantwortlich ist, bedarf es keines weiteren Beweises seitens des betroffenen Autofahrers zur genauen Art und Weise des Unfallhergangs. Dem offensichtlichen Schadensverursacher dagegen obliegt die Klärung der für einen Haftungsausschluss seinerseits relevanten Frage, ob der Stein von der schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Lkws nur aufgewirbelt wurde. Das hat das Landgericht Heidelberg klargestellt (Az. 5 S 30/11).  Das Malheur widerfuhr einer Autofahrerin, die auf einer Bundesstraße unterwegs war. Dort fuhr sie direkt einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw hinterher, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das zuvor dort nicht gewesen war und sich zunehmend zu einem Riss ausweitete. Auf den geistesgegenwärtigen Zuruf der Mutter hin konnte sie noch den weiterfahrenden Lkw mit ihrem Handy fotografieren.Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem "Betrieb" des Lkws und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus. "Denn dazu hätte sich ein Fahrzeug aus dem Bereich der Gegenfahrbahn seitlich auf das dann dem Steinschlag ausgesetzte Auto zubewegen müssen, was definitiv nicht der Fall war", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).Ein Sachverständiger konnte vielmehr überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden Lkw aus knapp vier Meter Höhe herabgefallener Kiesel sehr wohl der Weg in die Frontscheibe des Pkws genommen haben kann, indem er wie ein Tennisball von der Fahrbahn wieder hochgesprungen ist. Zumal die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert war. Womit die Indizien dagegen sprechen, dass es sich bei dem Schaden um ein durch den Lkw-Fahrer unabwendbares Ereignis handelt. Die Autofahrerin dagegen hatte keine Möglichkeit, dem durch den "Betrieb" des Lkws, egal in welcher Weise, entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkws entfällt damit laut Richterspruch. (ar.NET)
 
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