|
Schneller als das Noteinsatzfahrzeug: Autofahrer haftet beim Crash |
|
Monday, 22. August 2011 |
Wer eine mit eingeschalteter Notfallsirene und Blaulicht dahinrasende Feuerwehr zu überholen versucht und dabei mit dem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidiert, hat für den Schaden in voller Höhe selbst aufzukommen.
Wer eine mit eingeschalteter Notfallsirene und Blaulicht dahinrasende Feuerwehr zu überholen versucht und dabei mit dem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidiert, hat für den Schaden in voller Höhe selbst aufzukommen. Erst recht, wenn es sich dabei um eine ganze Kolonne von Rettungsfahrzeugen handelt, die selbst am äußersten Limit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Notfallort unterwegs ist. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 10 O 1964/10).
Eine Frau befuhr mit ihrem Pkw den Magdeburger Ring, einen kreuzungsfreien Schnellstraßenabschnitt mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, auf denen maximal Tempo 80 zugelassen ist. Auf dem Ring verschafften sich zur gleichen Zeit drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn freie Durchfahrt auf dem Weg zu einem Wohnungsgroßbrand, wobei die Rettungskolonne knapp am zugelassenen Tempolimit fuhr.
Die Fahrerin im dahinter fahrenden Fahrzeug setzte zum Überholvorgang an und kollidierte schließlich auf der Außenspur mit dem mittleren Einsatzfahrzeug, das aufgrund eines Hindernisses auf der Fahrbahn ebenfalls kurzzeitig nach links ausweichen musste. Zwar kam es dank der Professionalität des Feuerwehr-Fahrers nur zu einer leichten Streifkollision, doch die Frau wollte den an ihrem Pkw entstandenen Schaden von rund 2.000 Euro von der Notfallbehörde ersetzt haben.
Zu Unrecht allerdings, wie die Elbstädter Landesrichter betonten. "Die Frau hätte schon nicht bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h die etwa in diesem Tempolimit fahrende Kolonne überholen dürfen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Denn ein Überholen sei nach der Straßenverkehrsordnung nur zulässig, wenn das eigene Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt. Vor allem aber habe jeder Verkehrsteilnehmer einem sich mit Blaulicht und Martinshorn bewegenden Einsatzfahrzeug umgehend "frei Bahn" zu verschaffen, notfalls also anzuhalten und nicht noch mit einem riskanten Überholvorgang eine zusätzliche Gefahrenquelle zu schaffen. (ar.NET) |