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Sachverständigengutachten: Gibt's die Wahl, darf ausgesucht werden |
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Wednesday, 7. December 2011 |
Ist einem Autofahrer ein anderer "hinten drauf gefahren" und muss der Wagen repariert werden, muss die Versicherung des Unfallverursachers auch das Honorar für den Gutachter übernehmen, der die Kosten für die Reparatur sowie die Wertminderung ermittelt hat und der, auf zwei Empfehlungen der Reparaturwerkstatt hin, vom Geschädigten ausgewählt worden ist.
Ist einem Autofahrer ein anderer "hinten drauf gefahren" und muss der Wagen repariert werden, muss die Versicherung des Unfallverursachers auch das Honorar für den Gutachter übernehmen, der die Kosten für die Reparatur sowie die Wertminderung ermittelt hat und der, auf zwei Empfehlungen der Reparaturwerkstatt hin, vom Geschädigten ausgewählt worden ist. Die Versicherung kann das Honorar nicht ohne Weiteres mit der Begründung infrage stellen, es sei "unüblich". Im verhandelten Fall verlangte der Gutachter mehr als 450 Euro Honorar, der Versicherer war bereit, knapp 200 Euro zu bezahlen. Nur wenn, so das Amtsgericht München, "der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden steht", habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren. Das sei hier aber bei einem Schaden in Höhe von 2.150 Euro nicht der Fall gewesen (AmG München, 343 C 20721/10). (ar.NET/Wolfgang Büser) |