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Thursday, 26. May 2011 |
Bespritzt ein Autofahrer beim Durchfahren einer Pfütze Fußgänger am Straßenrand, haftet er nicht für die Besudelten; für die Reinigung von deren Kleidung muss er nicht aufkommen.
Bespritzt ein Autofahrer beim Durchfahren einer Pfütze Fußgänger am Straßenrand, haftet er nicht für die Besudelten; für die Reinigung von deren Kleidung muss er nicht aufkommen. Zumindest ist ihm nicht der prinzipielle Vorwurf zu machen, angesichts der Wasserlache zu schnell gefahren zu sein. Das hat jetzt das Landgericht Itzehoe entschieden und damit die Rechtskräftigkeit eines entsprechenden Urteils bestätigt (Az. 1 S 186/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, waren nach dem Tauwetter auf den Straßen des Nordsee-Heilbades Büsum überall Wasserlachen entstanden. Als ein Pkw einen solchen "riesigen Teich" (Originalaussage der Betroffenen) durchfuhr, ging eine regelrechte Wasserfontaine auf das Fußgängerpaar am Rande der Straße nieder und beschmutzte sie von oben bis unten. Für die Reinigung der Kleidung verlangten sie von dem Autofahrer 39,60 Euro. Schließlich hätte er die wortwörtliche Sauerei problemlos abwenden können, wenn er im Schritttempo unterwegs gewesen wäre.
Dieses Ansinnen wiesen die Richter zurück. Ein Pkw-Fahrer sei keineswegs verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren. "Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine mögliche Beeinträchtigung der Fußgänger auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde", erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Man solle nur an die zusätzliche Unfallgefahr denken, die durch das ständige Abbremsen und Wiederanfahren für den nachfolgenden Verkehr entstehen würde. Fußgänger dagegen, die beim Flanieren damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten ja auf geeignete Allwetterkleidung zurückgreifen. (ar.NET) |