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Kein Fahrverbot nach zu später Verurteilung des Verkehrssünders
Thursday, 6. October 2011
Grafik: ar.NET
Grafik: ar.NET
 
Ein vorübergehender Fahrerlaubnisentzug soll als Warnung und zur Besinnung dienen. Wird ein Autofahrer erst knapp zwei Jahre nach seinem Verkehrsverstoß die Fahrerlaubnis los, verstößt dieses Urteil gegen geltendes Recht und Gesetz.

Ein vorübergehender Fahrerlaubnisentzug soll als Warnung und zur Besinnung dienen. Wird ein Autofahrer erst knapp zwei Jahre nach seinem Verkehrsverstoß die Fahrerlaubnis los, verstößt dieses Urteil gegen geltendes Recht und Gesetz. Es sei denn, der Verkehrssünder ist an der so späten Verurteilung selbst schuld. Darauf hat unter ausdrücklicher Berufung auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jetzt noch einmal das Oberlandesgericht Zweibrücken hingewiesen (Az. 1 SsBS 24/11). Im verhandelten Fall war der Mann mit seinem Auto im Frühwinter bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h erwischt worden. Der Prozess gegen ihn fand allerdings erst im Spätfrühling des übernächsten Jahres vor dem zuständigen Amtsgericht Speyer statt, das ihn zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilte. Letzteres allerdings zu Unrecht, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter jetzt in zweiter Instanz feststellten. Begründet wurde es damit, dass ein Fahrverbot ausschließlich als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen sei, um sie vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. "Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es noch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß steht", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die mindestens ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet. Einzige Ausnahme: Die erhebliche Verzögerung zwischen Tat und Bestrafung ist dem Verkehrssünder selbst anzulasten. Anhaltspunkte dafür, dass der betroffene Autofahrer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hat, gab es hier jedoch nicht. (ar.NET)
 
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