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Für Rotlicht-Verurteilung genügt Zeugenaussage
Thursday, 28. April 2011
 
Die Behauptung eines Autofahrers, ein anderer Pkw-Fahrer habe die Kreuzung bei Rot überfahren, reicht für die Verurteilung des Verkehrssünders mit einem Bußgeld aus.

Die Behauptung eines Autofahrers, ein anderer Pkw-Fahrer habe die Kreuzung bei Rot überfahren, reicht für die Verurteilung des Verkehrssünders mit einem Bußgeld aus. Der Zeuge im verhandelten Fall stand mit seinem Pkw an einer Ampel bei Gelb selbst anfahrbereit und hatte bereits in den ersten Gang hochgeschaltet. Die Richter des Amtsgerichts Landstuhl fällten dieses Urteil (Az. 4286 Js 13706/10), auch wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Zeuge gleichzeitig sowohl seine als auch die umstrittene Ampel des von ihm Beschuldigten im Blick haben konnte. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, traf das Urteil einen bis dahin unbescholtenen Taxifahrer. Zwar bestritt der erfahrene Berufskraftfahrer, dass seine Ampel von dem Mann im Pkw während der Anfahrphase überhaupt eingesehen werden konnte, zumindest nicht gleichzeitig mit dem eigenen Lichtzeichen. Doch der Zeuge beharrte darauf, erst bei Umschalten der Ampel vor ihm auf Gelb den ersten Gang eingelegt zu haben und dann angerollt zu sein, während das Taxi dagegen noch auf die Kreuzung auffuhr, als in dessen Querrichtung längst Rot angezeigt wurde. Nur glücklicherweise sei es zu keinem Zusammenstoß gekommen. Dem Gericht schien die Wahrnehmung des Zeugen nachvollziehbar. "Trotz der nicht zu übersehenden Zweifel, ob ein an erster Stelle in der Schlange stehender Linksabbieger zuverlässig beide Ampeln im Blick haben kann, würde immer zeitgleich spätestens beim Gelb-Umschalten der Linksabbiegespur die Ampel in der Querrichtung bereits auf Rot geschaltet", erklärt Rechtsanwalt D-AH-Jörg-Matthias Bauer. Technische Fehlschaltungen der Lichtzeichenanlage sind faktisch auszuschließen. (ar.NET)
 
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