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Fahrerflucht: Sünder muss sich an eigener Fangprämie beteiligen
Tuesday, 26. July 2011
 
Macht sich ein Autofahrer nach einem von ihm verursachten Unfall aus dem Staub und wird erst nach Ausschreibung einer Belohnung wieder dingfest gemacht, muss er nicht nur für den ihm zuzuschreibenden Schaden, sondern auch für die "Fangprämie" aufkommen.

Macht sich ein Autofahrer nach einem von ihm verursachten Unfall aus dem Staub und wird erst nach Ausschreibung einer Belohnung wieder dingfest gemacht, muss er nicht nur für den ihm zuzuschreibenden Schaden, sondern auch für die "Fangprämie" aufkommen. Allerdings sind derartige "Auslobungskosten" nur in Höhe von etwa einem Viertel des eigentlichen Sachschadens erstattungsfähig. So hat in einer aktuellen Entscheidung das Amtsgericht Lemgo geurteilt (Az. 20 C 192/10). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein unbekannter Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug den Zaun eines Grundstücks auf einer Länge von 7,50 Metern eingedrückt. Weil der Täter spurlos verschwunden war, versprach die Eigentümerin des Anwesens am Gartenzaun eine Belohnung von 500 Euro auf Hinweise, die zu seiner Ergreifung führen würden. Nachdem sie den ausgelobten Betrag noch einmal vervierfacht hatten, meldete sich tatsächlich ein Informant und die flüchtige Autofahrerin konnte gestellt werden. Sie war auch geständig, ersetzte die Reparaturkosten in Höhe von knapp 800 Euro für den Zaun, wollte aber nur 100 weitere Euro für die immerhin 2.000 Euro schwere Fangprämie bezahlen. Das war den Grundstücksbesitzern jedoch zu wenig. Schließlich hätten sie ja zum Zeitpunkt der Auslobung ihrer Prämie nicht wissen können, dass der eigentliche Schaden am Zaun wesentlich moderater als von ihnen im ersten Schreck angenommen ausfallen würde. Eine Argumentation, der das hanseatische Amtsgericht nicht folgen wollte. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum ersatzfähigen Schaden auch Belohnungen zählen, die dafür eingesetzt werden, einem Gläubiger die notwendige Kenntnis von der Person eines Schuldners zu verschaffen, um so den eigentlichen Schadensanspruch überhaupt erst durchsetzen zu können. "Allerdings muss sich die Höhe der statthaften Auslobungskosten immer an der eigentlichen Schadenshöhe bemessen - in der Regel bis zu ein Viertel des tatsächlichen Unfallschadens", erklärt D-AH-Rechtsanwältin Jetta Kasper. Dazu hätten die Betroffenen vor der Ausschreibung ihrer Prämie zunächst entsprechende Erkundigungen zur Schadenshöhe einholen müssen. Jedenfalls ist in diesem Fall eine Fangprämie von maximal 200 Euro angemessen - und nicht, wie hier, ein zehnfach höherer Fantasiebetrag. (ar.NET)
 
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