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Bußgeld für Mini-Parkscheibe
Thursday, 11. August 2011
 
Wie der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland berichtet, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der im Auto eine zu kleine Parkscheibe verwendet, eine Ordnungswidrigkeit begeht und dafür zahlen muss.

Wie der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland berichtet, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der im Auto eine zu kleine Parkscheibe verwendet, eine Ordnungswidrigkeit begeht und dafür zahlen muss. Der betroffene Autofahrer hatte eine Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet - die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt jedoch 110 mm x 150 mm als Mindestgröße. Das Amtsgericht Cottbus sah darin eine Ordnungswidrigkeit und verhängte eine Geldbuße von 5 Euro. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG als unbegründet. Die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht (Az: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)). Bei der "Platzwahl" gibt es jedoch keine Vorschrift. Das OLG Naumburg sah in einem verhandelten Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, dass sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand. Es reiche aus, eine Parkscheibe mit den vorgeschriebenen Maßen, von außen gut lesbar, im Fahrzeug zu hinterlegen. Nicht verboten sind laut ARCD elektronische Parkscheiben, die wie bei einer Uhr immer die aktuelle Zeit anzeigen. Wer nach dem Abstellen des Fahrzeugs aber "vergisst", den Uhrzeiger anzuhalten, und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. (ar.NET/br)
 
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