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Bei falscher km-Angabe zum Arbeitsweg droht Steuernachforderung
Friday, 27. May 2011
 
Trägt jemand in die jährliche Steuererklärung zu seinem Einkommen zu viele Kilometer für den täglichen Weg zur Arbeit ein, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Trägt jemand in die jährliche Steuererklärung zu seinem Einkommen zu viele Kilometer für den täglichen Weg zur Arbeit ein, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Zumindest dann, wenn der Fehler so offensichtlich war, dass er nicht erst dem Steuerbeamten hätte auffallen müssen. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 3 K 2635/08). Eine kaufmännische Angestellte, deren Arbeitsstätte nicht am Wohnort war, hatte in ihrer Steuererklärung für die Fahrstrecke zum Arbeitsort eine Entfernung von 28 Kilometern angegeben. Schon im Jahr darauf wurde sie in eine andere Stadt versetzt, die zufälligerweise auf der ursprünglichen Strecke lag. Trotzdem trug die Frau weiterhin in allen folgenden Steuererklärungen einen Arbeitsweg von unverändert 28 Kilometern ein, obwohl es tatsächlich nur noch zehn Kilometer waren. Als das schließlich einem ortskundigen Beamten auffiel, änderte der Fiskus alle vorangegangen Steuerbescheide und verlangte eine entsprechend deftige Steuernachforderung, wogegen die Frau sich wehrte. Sie sei, zwar irrtümlich, wie sie inzwischen weiß, davon ausgegangen, dass die von ihr angegebene Entfernung den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprach. Die Bearbeiter im Finanzamt hätte dagegen schon in all den Jahren zuvor merken müssen, dass da etwas nicht stimmen könne. Was die Finanzrichter in Neustadt an der Weinstraße allerdings als Ausrede bewerteten. Ein Steuerpflichtiger wäre seinerseits immer zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Und die Frau habe in ihrer ersten - noch richtigen - Steuererklärung selber angegeben, mit ihrem Pkw die Route über die später dann zum Arbeitsort gewordene Stadt zu nehmen. Schon deswegen müsse ihr die Verkürzung des Arbeitsweges aus tagtäglicher Erfahrung unzweifelhaft aufgefallen sein. "Für die mit einer Unmenge von solchen Steuerfällen beschäftigten Finanzbeamten bestand dagegen keinerlei Anlass, den Angaben der Frau von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Zumal die Veranlagungen von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt werden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügen. (ar.NET)
 
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